Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung — branchenübergreifend für nahezu alle Verpackungen. Für alle, die ihre Produkte etikettieren und verpacken, ändern sich vor allem die Anforderungen an Schadstoffe, Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit. EZS liefert das Etikettenmaterial — und die Nachweise, die Sie dafür brauchen.
Die „Packaging and Packaging Waste Regulation“ löst die bisherige Verpackungsrichtlinie ab und gilt EU-weit unmittelbar. Drei Ziele stehen im Mittelpunkt — flankiert von mehr Nachweis- und Kennzeichnungspflichten.
Verpackungsabfall soll sinken; überflüssiges Material und Leerraum werden eingeschränkt.
Verpackungen müssen sich praktisch — nicht nur theoretisch — sortieren und verwerten lassen.
Technische Dokumentation, Konformität und Kennzeichnung werden verbindlich und prüfbar.
In Kraft seit 11. Februar 2025, Anwendung ab 12. August 2026. In Deutschland ergänzt ein nationales Durchführungsrecht (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, VerpackDG) die unmittelbar geltende Verordnung um Vollzug, Register und Sanktionen.
Nicht jede PPWR-Pflicht betrifft Etiketten gleich stark. Diese vier Punkte sind für etikettierte Produkte am relevantesten.
Für alle Verpackungen gilt ein Summengrenzwert für vier Schwermetalle. Für Materialien mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu.
Verpackungen müssen ein Identifikationsmerkmal und Angaben zum Erzeuger tragen. Eine einheitliche EU-Materialkennzeichnung folgt etwas später.
Ab 2030 zählt die praktische Recyclingfähigkeit der gesamten Verpackung. Beim Etikett kommt es vor allem auf zwei Dinge an:
Wo das Material Lebensmittel berührt, gilt zusätzlich das EU-Lebensmittelkontaktrecht (VO (EG) 1935/2004) weiter. PPWR und Lebensmittelkontakt sind getrennt zu betrachten.
Beides fließt in die Materialdaten Ihres Etiketts ein.
Die meisten Pflichten greifen ab August 2026; weitere folgen gestuft. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens — Lagerware, die vorher rechtmäßig in Verkehr kam, darf abverkauft werden.
Die PPWR verteilt Pflichten nach Rolle. Für etikettierte Produkte sind diese vier relevant — und es ist wichtig zu wissen, wo EZS steht und wo Sie.
PFAS („Ewigkeitschemikalien“) werden in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ab dem 12. August 2026 streng begrenzt. Betroffen sind vor allem fett- und feuchtigkeitsabweisend beschichtete Papier- und Kartonmaterialien.
Maßgeblich ist die nachgewiesene Konzentration, nicht die Absicht — eine reine Ja/Nein-Aussage des Lieferanten reicht für Risikomaterialien nicht aus.
Die gute Nachricht: Der Leitfaden sieht ein dreistufiges Prüfprotokoll vor. Es beginnt mit einem Gesamtfluor-Screening — liegt der Wert unter 50 mg/kg, gilt das Material als konform, und weitere Analysen entfallen.
Sie konzentrieren sich auf Ihr Produkt. Wir sorgen dafür, dass das Etikettenmaterial die Anforderungen erfüllt — und dass Sie die passenden Nachweise in der Hand haben.
Zu jeder Material-Kleber-Kombination führen wir die PPWR-relevanten Stoffdaten — Schwermetalle, PFAS-Status bei Lebensmittelkontakt, Recyclingfähigkeit.
Sie erhalten von uns die Materialinformationen, die Sie für Ihre eigene Konformitätserklärung benötigen — sauber strukturiert und prüffähig.
Auf Wunsch einen vorausgefüllten Entwurf der Konformitätserklärung für Ihre fertige Verpackung. Sie ergänzen die übrigen Bestandteile und unterschreiben.
Wir holen die Nachweise unserer Vorlieferanten ein, behalten Fristen im Blick und aktualisieren die Daten — inklusive Fluor-Screenings, wo nötig.
In der Regel ja: Wer das fertige, verpackte Produkt in Verkehr bringt, ist Erzeuger der Verpackung und stellt die Konformitätserklärung aus. EZS liefert Ihnen dafür die Materialinformationen zum Etikett — den Rest der Verpackung (z. B. Behälter, Verschluss, Folie) bewerten Sie selbst.
Nein. Als Lieferant kommen wir unserer Informationspflicht nach Art. 16 nach und liefern alle Materialnachweise. Die Konformitätserklärung für die gesamte, in Verkehr gebrachte Verpackung verantwortet der Erzeuger — also Sie. Eine vorausgefüllte Vorlage stellen wir gerne bereit.
Nein. Auch wenn das Verfahren der CE-Konformität ähnelt, darf auf Verpackungen ausdrücklich kein CE-Zeichen verwendet werden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Verpackungen, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter abverkauft werden. Für die PFAS-Grenzwerte gibt es allerdings keine pauschale Übergangsfrist — sprechen Sie uns bei Lebensmittelkontakt-Material früh an.
Verbindlich wird das ab 2030. Entscheidend sind dann eine gute Ablösbarkeit des Klebstoffs und Druckfarben, die das Recycling des Trägermaterials nicht stören. Wir beraten Sie schon heute zu recyclingfreundlichen Material-Kleber-Kombinationen.
Wir prüfen mit Ihnen Ihr Etikettenmaterial, stellen die Nachweise bereit und unterstützen Sie bei Ihrer Konformitätserklärung — verständlich und ohne Datenchaos.
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